3.1.6 Landschaft
Landschaft wird in dieser Teilfortschreibung verstanden als Gesamtheit verschiedener Naturelemente und Elemente menschlichen Handelns, die zusammen für den Betrachter eine Einheit bilden. Die Definition der Landschaft oder des Landschaftsbildes liegt somit teilweise im Auge des Betrachters. Dennoch lassen sie sich auch durch die Natur- und Kulturelemente und die daraus gebildeten Naturräume definieren.
Alle drei in Schleswig-Holstein vorkommenden und im Umweltbericht zum LEP 2010 beschriebenen Hauptnaturräume kommen im Planungsraum I vor: Marschen, Geest und Schleswig-Holsteinisches Hügelland. Hinzu kommen noch Randgebiete der Mecklenburgischen Seenplatte und des Südwestlichen Vorlandes der Mecklenburgischen Seenplatte.
Diese lassen sich weiter unterteilen in:
- Holsteinischen Elbmarschen
- Helgoland
- Hamburger Ring (Hohe Geest)
- Barmstedt-Kisdorfer-Geest
- Holsteinische Vorgeest
- Lauenburger Geest
- Ostholsteinisches Hügel- und Seenland
- Westmecklenburgisches Seen-Hügelland
- Südwestmecklenburgische Niederungen (mit Sanderflächen und Lehmplatten)
Im Planungsraum I sind insgesamt acht Naturerlebnisräume gemäß § 38 LNatSchG anerkannt bzw. in Aussicht gestellt:
- Großenaspe/Heidmühlen: Wildpark Eekholt
- Haseldorf: Integrierte Station Haseldorfer Marsch
- Quickborn: Phaenologischer Garten
- Ahrensburg: Park am Haus der Natur
- Mölln: Wald-Landschaft – Möllner Seen
- Ratzeburg: DRK-Krankenhaus
- Rickling/Daldorf: Erlebniswald Trappenkamp
- Appen: Schäferhof Appen
Naturerlebnisräume dienen in erster Linie dem besseren Verständnis für die Natur durch den Menschen und damit der Umweltbildung der Besucherinnen und Besucher.
Im Kreis Herzogtum Lauenburg liegt der Naturpark „Lauenburgische Seen“. Der insgesamt 47.400 Hektar große Naturpark verfügt über eine Jungmoränenlandschaft mit eingeschlossenen Sandern. Er zeichnet sich insbesondere durch seine Seenketten aus: Möllner Seenkette, Seenkette entlang der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern und Seenkette Garrensee - Plötschersee - Salemer See - Piper See.
In den nördlichen Bereich des Kreises Segeberg ragt zudem ein kleiner Teil des Naturparks „Holsteinische Schweiz“. Der insgesamt 75.328 Hektar große Naturpark ist die bedeutendste Tourismusregion im Binnenland von Schleswig-Holstein und umfasst insbesondere das Seengebiet um Plön und Eutin.
Kulturlandschaften als von der Nutzung durch den Menschen geprägte Landschaften sind auch im Planungsraum I vorhanden. Als historische Kulturlandschaften sind zu nennen:
- Marschgrünland mit ausgeprägter Beet- und Grüppenstruktur im Bereich der Pinneberger Elbmarschen,
- Knicklandschaft zwischen Hahnheide und Groß Pampau,
- Knicklandschaft nördlich Sandesneben,
- Sachsenwald und Segeberger Forst und
- die Kulturlandschaften der Güter.
Besondere Vorkommen weist der Kreis Stormarn auf. Dies sind zum einen die international bedeutsamen Zeugnisse der Rentierjäger von Ahrensburg, die hier lebten, und der „Limes Saxoniae“, der 810 von Kaiser Karl dem Großen festgelegt wurde. Dieser verlief auch durch den heutigen Kreis Herzogtum Lauenburg, ist dort aber kaum noch sichtbar.
In den Kreisen Herzogtum Lauenburg, Stormarn, Segeberg und Pinneberg gibt es insgesamt 83 Landschaftsschutzgebiete mit zusammen 84.104 Hektar Fläche (Stand 01.02.2012). Diese dienen in erster Linie der Bewahrung des Landschaftsbildes und der Sicherstellung der Erholungsfunktion.
In der Teilfortschreibung werden zudem charakteristische Landschaftsräume bestimmt, in denen die Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung und der Bau von Windkraftanlagen nicht zulässig sind. Dabei handelt es sich um Gebiete, die in ihrer Gesamtheit eine erhaltenswerte Charakteristik aufweisen, ohne dass sie bisher flächendeckend einem gesetzlich definierten Schutzstatus unterliegen. Insbesondere handelt es sich um Rast- und Nahrungsgebiete für zahlreiche Vogelarten und um wesentliche Leitstrukturen für den großräumigen, teils internationalen Vogelzug. Daneben werden jedoch auch Gebiete mit wertvollen ökologischen Strukturen aufgenommen. Mit der Definition der charakteristischen Landschaftsräume sind diejenigen Gebiete konkretisiert, in denen gemäß Ziffer 3.5.2. Absatz 13, 2. Spiegelstrich LEP kein Repowering außerhalb der Eignungsgebiete zulässig ist.
Auch in den weniger windhöffigen Kreisen Herzogtum Lauenburg, Stormarn, Segeberg und Pinneberg wird das Landschaftsbild zunehmend durch Windkraftanlagen geprägt. Dies wird verstärkt durch die wachsende Höhe der Anlagen einerseits und die geringe Reliefenergie der Marschen andererseits. Bei sehr hohen Anlagen (über 100 Meter) ist zudem die Befeuerung der Anlagen relevant.
Nichtumsetzung der Planung
Der Schutz der Landschaft stellt in unserer Gesellschaft und den gesetzlichen Regelungen ein hohes Gut dar. Um dieser Zielsetzung nachzukommen, werden Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Aber auch andere Schutzgebiete, wie zum Beispiel Naturschutzgebiete und NATURA 2000-Gebiete dienen – zum Teil indirekt – diesem Zweck. Windkraftanlagen sind in diesen Schutzgebieten nicht zulässig. Dies gilt sowohl bei Durchführung der Planung aufgrund der in Kapitel 2 genannten Kriterien, als auch bei Nichtdurchführung der Planung. In diesem Fall würde der vorherige Regionalplan von 2005 seine Gültigkeit behalten. Auch dieser schließt Eignungsgebiete für die Windenergienutzung in Naturschutzgebieten, in geschützten flächenhaften Landschaftsbestandteilen und vergleichbaren Schutzgebieten, wie Artenschutzgebieten oder NATURA 2000-Gebieten, sowie in Landschaftsschutzgebieten aus. Gleiches gilt für den LEP 2010. Landschaft ist jedoch grundsätzlich auch außerhalb spezieller Schutzgebiete zu schützen.
Mit der Nichtdurchführung der Planung würde ein weiterer Ausbau der Windenergienutzung im Planungsraum I behindert werden. Dies würde zum einen dazu führen, dass weniger Windkraftanlagen gebaut werden würden. Andererseits wäre jedoch auch ein Repowering nicht in dem von der Teilfortschreibung vorgesehenen Umfang möglich. Das Repowering dient entsprechend den Regelungen des LEP 2010 der Konzentration der Anlagen. Eine Konzentration von Anlagen wird allgemein als weniger störend empfunden als die gleiche Anzahl von Anlagen verteilt über eine größere Fläche.
Zudem wird der Anreiz geschaffen, Altanlagen an ungünstigen Standorten vor Ablauf ihrer Lebensdauer an günstigeren Standorten durch neue Anlagen zu ersetzen.
Insgesamt würde wahrscheinlich eine Nichtdurchführung der Planung dennoch zu einer geringeren Belastung des Schutzgutes Landschaft führen.