Planungsdokumente: Präsentationsverfahren

Regionalplan XY

3.2.4 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Der artenschutzrechtliche Beitrag basiert auf folgenden rechtlichen Regelungen:

  • Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 363 vom 20.12.2006, S. 368), insbesondere Anhang IV
  • Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU-Vogelschutzrichtlinie), (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 103 vom 25.04.1979, S. 1)
  • Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 61 vom 3.3.1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 123 vom 19.5.2009, S. 3), insbesondere Anhänge A und B
  • § 7 Absatz 2 Nrn. 13 und 14, §§ 37 und 39 BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
  • Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
  • § 28a LNatSchG vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 301)

Entsprechend § 37 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.

Gemäß § 39 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

§ 28a LNatSchG ergänzt hierzu, dass es unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften verboten ist, die Nistplätze von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m zu gefährden.

Folgende in Schleswig-Holstein vorkommende Vogel- und Fledermausarten sind geschützt:

Alle 15 Arten der Fledermäuse (Microchiroptera) sind gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt:

  • Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
  • Teichfledermaus (Myotis dasycneme)
  • Große Bartfledermaus (Myotis brandtii)
  • Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
  • Großes Mausohr (Myotis myotis)
  • Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
  • Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
  • Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
  • Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
  • Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus)
  • Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
  • Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
  • Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
  • Braunes Langohr (Plecotus auritus)
  • Graues Langohr (Plecotus austriacus)

Für Schleswig-Holstein sind im Zusammenhang mit Windkraftanlagen vor allem folgende nach § 7 Absatz 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG geschützte Vogelarten relevant:

  • Schwarzstorch (streng geschützt)
  • Weißstorch   (streng geschützt)
  • Rotmilan (streng geschützt)
  • Schwarzmilan (streng geschützt)
  • Seeadler   (streng geschützt)
  • Rohrweihe (streng geschützt)
  • Kornweihe  (streng geschützt)
  • Wiesenweihe (streng geschützt)
  • Baumfalke  (streng geschützt)
  • Wanderfalke (streng geschützt)
  • Kranich   (streng geschützt)
  • Uhu   (streng geschützt)
  • Kiebitz   (streng geschützt)
  • Brachvogel (streng geschützt)
  • Rotschenkel   (streng geschützt)
  • Uferschnepfe (streng geschützt)
  • Wachtelkönig (streng geschützt)
  • Lachseeschwalbe (streng geschützt)
  • Brandseeschwalbe (streng geschützt)
  • Flussseeschwalbe (streng geschützt)
  • Küstenseeschwalbe (streng geschützt)
  • Zwergseeschwalbe   (streng geschützt)
  • Trauerseeschwalbe (streng geschützt)
  • Goldregenpfeifer (streng geschützt)
  • Singschwan  (streng geschützt)

  • Silbermöwe   (besonders geschützt)
  • Schwarzkopfmöwe  (besonders geschützt)
  • Lachmöwe   (besonders geschützt)
  • Sturmmöwe  (besonders geschützt)
  • Heringsmöwe  (besonders geschützt)
  • Zwergschwan  (besonders geschützt)
  • Graugans  (besonders geschützt)
  • Blässgans  (besonders geschützt)
  • Saatgans   (besonders geschützt)
  • Nonnengans  (besonders geschützt)

Darüber hinaus gehende, nach Artenschutzrecht geschützten Pflanzen- und Tierarten werden durch die Eignungsgebiete für die Windenergienutzung und die Windkraftanlagen nicht erheblich beeinträchtigt bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung ist für diese nicht bekannt.

Der Umweltbericht geht in seinen Kapiteln umfassend auf den Schutz der Vogel- und Fledermausarten ein. So wird in Kapitel 1.2 beschrieben, welche Schritte unternommen wurden, um Eignungsgebiete für die Windenergienutzung in Räumen zu vermeiden, in denen signifikante Vorkommen dieser Arten bekannt sind. Kapitel 3.1 bezeichnet die Schutzgebiete, die Hauptrast-, Nahrungs- und Brutgebiete der Vögel und Fledermäuse sowie die Hauptlinien des Vogelzuges in Schleswig-Holstein. In Kapitel 3.2 wird eine allgemeine Bewertung von Windkraftanlagen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen mit Schwerpunkt auf Vögel und Fledermäuse vorgenommen. Im Regionalplan selbst sowie im Anhang zum Umweltbericht werden gebietsspezifische artenschutzrechtliche Vorbehalte benannt.

Hieraus ergibt sich in besonderer Weise die Notwendigkeit im Rahmen der nachfolgenden Plan- und Genehmigungsverfahren eine abschließende artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gem. §§ 44ff BNatSchG bleiben unberührt.

4. Maßnahmen zur Überwachung (Monitoring)

Die aus der Durchführung des Planes erwachsenden erheblichen Umweltauswirkungen sind nicht nur im Planaufstellungsverfahren, sondern auch nach Beschluss des Planes für die Dauer seines Bestehens zu überwachen. Hierdurch soll bereits frühzeitig das Auftreten von nachteiligen Auswirkungen erkannt werden, um gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Materiell-rechtliche Konsequenzen sind nicht unmittelbar an die Überwachung geknüpft, umweltbezogene Erkenntnisse müssen erst bei der nächsten Fortschreibung verbindlich berücksichtigt werden.

Die Überwachung soll durch die Landesplanung durchgeführt werden, hierzu sind jedoch nicht zwingend eigene auf diesen Umweltbericht abgestimmte Erhebungen notwendig, es kann vielmehr auf weitere Informationsquellen zurückgegriffen werden.

In Bezug auf die Umweltprüfung zur Teilfortschreibung des Regionalplans kann ebenso wie beim LEP 2010 auf folgende Monitoring-Instrumente zurückgegriffen werden.

Raumbeobachtung und Raumordnungsinformationssystem

Die Landesplanungsbehörde beobachtet laufend die räumliche Entwicklung im Geltungsbereich der Raumordnungspläne (Raumbeobachtung) und führt raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesplanung von Bedeutung sind, in einem Raumordnungsinformationssystem zusammen. Dies besteht aus verschiedenen Systemkomponenten wie Kartografiesystem, Gemeindedatenbank, Raumordnungskataster und geografischem Informationssystem zur Darstellung, Analyse und Ausgabe von Geodaten. Die Raumbeobachtung dient auch dazu, die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt zu überwachen und im Falle negativer Auswirkungen geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

Auskunftspflicht

Die Träger der öffentlichen Verwaltung haben der Landesplanungsbehörde auf Verlangen Auskunft über die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aus ihrem Zuständigkeits- und Aufgabenbereich zu erteilen (§ 19 Landesplanungsgesetz). Soweit erforderlich, gibt die Landesplanungsbehörde die im Rahmen der Durchführung der Planungen und Maßnahmen zu beachtenden Ziele der Raumordnung bekannt.

Diese Auskunftspflicht trifft auch auf natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen zu.

Agrar- und Umweltportal Schleswig-Holstein

Das Agrar- und Umweltportal des Landes Schleswig-Holstein stellt unter der Internetadresse: www.schleswig-holstein.de/UmweltLandwirtschaft allen Bürgerinnen und Bürgern Daten und Informationen zu den Aufgabenbereichen des Landwirtschafts- und Umweltministeriums zur Verfügung. Gleichzeitig werden mit diesem interaktiven Angebot die Pflichten gemäß der EU-Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen erfüllt.

Fachliche Überwachungs- und Untersuchungsprogramme

Darüber hinaus sind in verschiedenen Fachprogrammen und –plänen Überwachungs- und Untersuchungsprogramme integriert. Im Bereich des Naturschutzes ist dies zum Beispiel das Biomonitoring des LLUR.

Ebenso sind für die Umsetzung von EU-Richtlinien vielfach Monitoringprogramme einzurichten, so zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Europäischen Netz NATURA 2000 oder der Wasserrahmenrichtlinie. Auch diese fachlichen Programme können zur Überwachung der Umweltauswirkungen der Teilfortschreibung des Regionalplans herangezogen werden. Darüber hinaus können gegebenenfalls auch die Monitoringprogramme zur Überwachung der Umweltauswirkungen herangezogen werden, die im Rahmen von Genehmigungen festgelegt worden sind.

5. Nichttechnische Zusammenfassung

Die Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum I - Eignungsgebiete für die Windenergienutzung, soll eine geordnete Nutzung der regenerativen Energiequelle Windkraft in den Kreisen Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn sicherstellen. Dazu werden Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen, charakteristische Landschaftsräume als Freihalteräume bestimmt und aus dem LEP 2010 die Regelungen für das Repowering übernommen.

Auf der Grundlage der einschlägigen gesetzlichen Regelungen wurden Kriterien entwickelt, nach denen die Eignungsgebiete ausgewählt wurden. Diese Kriterien beinhalteten eine Reihe von ökologischen Aspekten. Alle Festlegungen des Planes wurden auf ihre Umwelterheblichkeit untersucht, dabei wurden Untersuchungen aus anderen Genehmigungsverfahren oder Plänen einbezogen.

Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass durch die Eignungsgebiete negative Auswirkungen auf einige Schutzgüter, insbesondere Vögel, Fledermäuse und Landschaft, entstehen könnten. Auf das Schutzgut Klima hat die verstärkte Nutzung von Windenergie anstelle konventioneller Energieerzeugungsarten dagegen eine positive Wirkung.

Auch das Repowering hat positive Effekte, da es zu einer Konzentration der Anlagen und einem Abbau alter Anlagen an ungünstigen Standorten führt.

Aufgrund der im Planungsverfahren durchgeführten Methodik zur Auswahl der Eignungsgebiete wurden die Alternativen gewählt, welche die geringste Belastung für die Umwelt darstellen. Für die Umwelt unverträgliche Gebiete konnten dadurch bereits im Aufstellungsverfahren des Planes ausgeschlossen werden.

Die Teilfortschreibung erfolgt in einem relativ generellen Maßstab. Zudem beinhaltet sie nur die Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windkraftnutzung, die als solche keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt hat. Erst der Bau der Windkraftanlagen führt zu Beeinträchtigungen. Da die Teilfortschreibung aber keine Aussagen zu Anzahl, genauem Standort und Gestalt (z.B. Höhe) der Anlagen macht, ist eine gegenseitige Aufrechnung von negativen und positiven Auswirkungen und Wechselwirkungen hier nicht möglich. Dies muss daher Teil der Verfahren auf den nachfolgenden Ebenen (Bauleitplanung, Genehmigungsverfahren) sein.

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