3.2.4 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Der artenschutzrechtliche Beitrag basiert auf folgenden rechtlichen Regelungen:
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 363 vom 20.12.2006, S. 368), insbesondere Anhang IV
- Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU-Vogelschutzrichtlinie), (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 103 vom 25.04.1979, S. 1)
- Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 61 vom 3.3.1997, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission vom 14. Mai 2009 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 123 vom 19.5.2009, S. 3), insbesondere Anhänge A und B
- § 7 Absatz 2 Nrn. 13 und 14, §§ 37 und 39 BNatSchG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258 (896)), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
- § 28a LNatSchG vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 301)
Entsprechend § 37 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.
Gemäß § 39 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten sowie Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
§ 28a LNatSchG ergänzt hierzu, dass es unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften verboten ist, die Nistplätze von Schwarzspechten, Schwarzstörchen, Graureihern, Seeadlern, Rotmilanen und Kranichen durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen, Abholzungen oder andere Handlungen in einem Umkreis von 100 m zu gefährden.
Folgende in Schleswig-Holstein vorkommende Vogel- und Fledermausarten sind geschützt:
Alle 15 Arten der Fledermäuse (Microchiroptera) sind gemäß Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt:
- Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
- Teichfledermaus (Myotis dasycneme)
- Große Bartfledermaus (Myotis brandtii)
- Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
- Großes Mausohr (Myotis myotis)
- Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
- Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
- Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri)
- Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
- Zweifarbfledermaus (Vespertilio murinus)
- Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
- Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
- Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
- Braunes Langohr (Plecotus auritus)
- Graues Langohr (Plecotus austriacus)
Für Schleswig-Holstein sind im Zusammenhang mit Windkraftanlagen vor allem folgende nach § 7 Absatz 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG geschützte Vogelarten relevant:
- Schwarzstorch (streng geschützt)
- Weißstorch (streng geschützt)
- Rotmilan (streng geschützt)
- Schwarzmilan (streng geschützt)
- Seeadler (streng geschützt)
- Rohrweihe (streng geschützt)
- Kornweihe (streng geschützt)
- Wiesenweihe (streng geschützt)
- Baumfalke (streng geschützt)
- Wanderfalke (streng geschützt)
- Kranich (streng geschützt)
- Uhu (streng geschützt)
- Kiebitz (streng geschützt)
- Brachvogel (streng geschützt)
- Rotschenkel (streng geschützt)
- Uferschnepfe (streng geschützt)
- Wachtelkönig (streng geschützt)
- Lachseeschwalbe (streng geschützt)
- Brandseeschwalbe (streng geschützt)
- Flussseeschwalbe (streng geschützt)
- Küstenseeschwalbe (streng geschützt)
- Zwergseeschwalbe (streng geschützt)
- Trauerseeschwalbe (streng geschützt)
- Goldregenpfeifer (streng geschützt)
- Singschwan (streng geschützt)
- Silbermöwe (besonders geschützt)
- Schwarzkopfmöwe (besonders geschützt)
- Lachmöwe (besonders geschützt)
- Sturmmöwe (besonders geschützt)
- Heringsmöwe (besonders geschützt)
- Zwergschwan (besonders geschützt)
- Graugans (besonders geschützt)
- Blässgans (besonders geschützt)
- Saatgans (besonders geschützt)
- Nonnengans (besonders geschützt)
Darüber hinaus gehende, nach Artenschutzrecht geschützten Pflanzen- und Tierarten werden durch die Eignungsgebiete für die Windenergienutzung und die Windkraftanlagen nicht erheblich beeinträchtigt bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung ist für diese nicht bekannt.
Der Umweltbericht geht in seinen Kapiteln umfassend auf den Schutz der Vogel- und Fledermausarten ein. So wird in Kapitel 1.2 beschrieben, welche Schritte unternommen wurden, um Eignungsgebiete für die Windenergienutzung in Räumen zu vermeiden, in denen signifikante Vorkommen dieser Arten bekannt sind. Kapitel 3.1 bezeichnet die Schutzgebiete, die Hauptrast-, Nahrungs- und Brutgebiete der Vögel und Fledermäuse sowie die Hauptlinien des Vogelzuges in Schleswig-Holstein. In Kapitel 3.2 wird eine allgemeine Bewertung von Windkraftanlagen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen mit Schwerpunkt auf Vögel und Fledermäuse vorgenommen. Im Regionalplan selbst sowie im Anhang zum Umweltbericht werden gebietsspezifische artenschutzrechtliche Vorbehalte benannt.
Hieraus ergibt sich in besonderer Weise die Notwendigkeit im Rahmen der nachfolgenden Plan- und Genehmigungsverfahren eine abschließende artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Die artenschutzrechtlichen Vorschriften gem. §§ 44ff BNatSchG bleiben unberührt.