Die Umweltprüfung für den Entwurf der Teilfortschreibung für den Regionalplan für den Planungsraum I erfolgt auf der Grundlage der nachfolgend beschriebenen Methodik. Gegenstand der Umweltprüfung sind die einzelnen Eignungsflächen inklusive der Sonderregelungen für die Windenergienutzung sowie die charakteristischen Landschaftsräume sowohl im textlichen Teil als auch in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans. Die Teilfortschreibung schreibt für den Bereich Windenergienutzung den geltenden Regionalplan für den Planungsraum I von19983 fort. Als Referenzsystem für die Bewertung der Umweltauswirkungen wird die in Kapitel 3 des Umweltberichts aufgezeigte Entwicklung der Umweltsituation bei Fortgeltung des Regionalplans für den Planungsraum I von 1998 (Status-quo-Prognose) herangezogen. Insofern konzentriert sich die Umweltprüfung auf die Festlegungen der Teilfortschreibung, die gegenüber dem Regionalplan für den Planungsraum I von 1998 geändert oder neu eingefügt wurden. Für die Gesamtbewertung kommt es also maßgeblich auf die Unterschiede an, die sich aus veränderten Festlegungen ergeben.
Datenbasis und Datenlücken
Die Untersuchungstiefe ergibt sich aus der Position der Teilfortschreibung des Regionalplans in der Hierarchie der Raumordnungspläne und der Maßstabsebene von 1:100.000. Weitergehende Prüfungen sind daher im Zuge der Bauleitplanung der Gemeinden oder bei den Genehmigungsverfahren für die Windkraftanlagen erforderlich.
Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes (Kapitel 3.1 des Umweltberichtes) auf die durch die Auswirkungen der Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung besonders betroffenen Schutzgüter. Die anderen Schutzgüter werden weniger ausführlich beschrieben. Zur Bewertung der Auswirkungen (Kapitel 3.2 des Umweltberichtes) wurden nur vorhandene Daten verwendet, eigene Erhebungen sind nicht erfolgt.
Entsprechend Ziffer 3.5.2 des LEP 2010 sind in den Regionalplänen Eignungsgebiete für die Windenergienutzung festzulegen. Auf der Grundlage von Geobasisdaten im entsprechenden Maßstab, naturschutzfachlichen Daten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) sowie raumordnerischer Daten des Innenministeriums (IM) wurden anhand der im LEP genannten Kriterien die Eignungsgebiete für die Windenergienutzung für diese Teilfortschreibung entwickelt.
Der LEP nennt verschiedene Kriterien, denen diese Eignungsgebiete unterliegen. Danach soll / sollen
- die Ausweisung maßvoll und vorrangig durch Arrondierung vorhandener Flächen erfolgen,
- vorhandene Eignungsgebiete überprüft und gegebenenfalls angepasst werden,
- für einzelne Windkraftanlagen keine Eignungsgebiete ausgewiesen werden,
- Eignungsgebiete die Errichtung von Windparks ermöglichen,
- die Ausweisung neuer Eignungsgebiete auch den Flächenbedarf für industriell-gewerbliche Entwicklung und Erprobung berücksichtigen und
- außerhalb der Eignungsgebiete die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen sein.
Der Absatz 8 der Ziffer 3.5.2 LEP listet Ausschlussgebiete auf, in denen keine Eignungsgebiete ausgewiesen werden dürfen und der Absatz 9 der Ziffer 3.5.2 LEP ergänzt diese um Ausschlussgebiete, in denen die Festlegung von Windenergieeignungsgebieten zulässig sein kann, wenn die Errichtung von Windkraftanlagen im Einzelfall mit dem Schutzzweck dieser Gebiete zu vereinbaren ist (Ausschlussgebiete mit der Möglichkeit der Feinsteuerung auf Regionalplanebene).
Darüber hinaus können in den Regionalplänen entsprechend Ziffer 3.5.2 Absatz 10 LEP Gebiete, die weitgehend durch die vorgenannten Gebietstypen geprägt und in ihrer Gesamtheit unter Einschluss von Randgebieten und Pufferzonen als besonderer prägender charakteristischer Landschaftsraum anzusehen sind, als Ausschlussgebiete festgelegt werden.
Weitere Kriterien, die bei der Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windkraftnutzung berücksichtigt wurden, enthält der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr: Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen vom 22.03.20114. Hierbei handelt es sich um die einzuhaltenden Abstände der Windkraftanlagen zu bestimmten Nutzungsarten.
Nutzungsart | Abstände gem. Runderlass vom 4. Juli 1995 | Abstände gem. Runderlass vom 22. März 2011 |
Einzelhäuser und Siedlungssplitter (bis
4 Häuser) / Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich | 300 m | 400 m |
ländliche Siedlungen | 500 m | 800 m |
städtische Siedlungen | 1.000 m | 800 m |
Sondergebiete, die der Erholung dienen | 1.000 m | 800 m |
Gewerbe- und Industriegebiete, auch am Siedlungsrand | | 500 m |
Autobahnen,
Bundesstraßen und Landesstraßen,
Kreisstraßen Nicht elektrifizierte Schienenstrecken | ca. 100 m | Mindestens ein Abstand von einmal der Höhe der Anlage bei Festlegung von Einzelstandorten, wenn durch geeignete technische Maßnahmen die Gefahr des Eiswurfes ausgeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist ein Mindestabstand von 400 m einzuhalten. |
Hochspannungsleitungen ab 30 kV und elektrifizierte Bahntrassen | 50 m | mit Schwingungsschutzmaßnahmen:
1 x Rotordurchmesser ohne Schwingungsschutzmaßnahmen:
3 x Rotordurchmesser |
hoheitlich betriebene Richtfunkstrecken | 50 - 100 m | Auf einer Korridorbreite von 200 m gilt eine Höhenbeschränkung auf 100 m. |
militärische Anlagen | äußere Schutzbereichszone | einzelfallabhängig |
Nationalparke, Naturschutzgebiete (auch geplante, soweit die Gebiete einstweilig sichergestellt sind, in Landschaftsrahmenplänen ausgewiesen und/oder ein Verfahren nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 19 LNatSchG eingeleitet ist) sowie sonstige Schutzgebiete (u.a. nach der Ramsar-Konvention, EU-Vogelschutzgebiete) und besonders schutzwürdige Wasserflächen und Strandwälle/Küstendünen | mindestens 200 m,
im Einzelfall bis 500 m | 300 m + Rotorradius |
Brutplätze von Großvögeln | | einzelfallabhängig je nach Empfindlichkeit der Art |
Waldgebiete ab 0,2 ha Größe | 200 m | 100 m + Rotorradius |
Gewässer 1. Ordnung | mindestens 50 m | 50 m + Rotorradius |
Landesschutzdeiche landseitig,
bzw. Mitteltide-Hochwasserlinie | mind. 300 m,
mind. 500 m | mind. 300 m + Rotorradius,
mind. 500 m + Rotorradius |
Kulturdenkmäler und Archäologische Denkmäler, Welterbestätten, Denkmalbereiche, Grabungsschutzgebiete | | Abstände sind im Einzelfall vor allem von Sichtbeziehungen abhängig. |
Flugplätze und Landeplätze
Flugsicherungseinrichtungen | | In Abhängigkeit von der Entfernung zum Bauschutzbereich gibt es Bauverbotszonen bzw. Höhenbeschränkungen |
benachbarte Grundstücke | | Einzelfall bezogene Berechnung, nach Erlass des Innenministeriums vom 17.06.2009 i.V.m. § 6 Abs. 5 LBO; nur im Genehmigungsverfahren von Einzelvorhaben zu berücksichtigen |
Tabelle 1: Abstandskriterien Runderlasse 1995 und 2011
Zur Bestimmung der Eignungsflächen für die Windenergienutzung ist mit den Kreisen und kreisfreien Städten das folgende Verfahren abgestimmt worden. Dadurch wurde eine sehr frühzeitige Einbeziehung der Kreise und kreisfreien Städte gewährleistet. Dies hat sich in der Vergangenheit bei ähnlichen Verfahren bewährt.
Phase 1 – Erarbeitung von Kreiskonzepten
Gemäß § 6 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes5 sind die Kreise und kreisfreien Städte an der Entwurfserstellung von Regionalplänen zu beteiligen. Auch vor diesem Hintergrund sind in einer ersten Phase (Phase 1) die Kreise und kreisfreien Städte von der Regionalplanung aufgefordert worden, auf Basis dieser Kriterien so genannte Kreiskonzepte zu entwickeln. Dazu sind ihnen vom IM die o.g. Geobasisdaten und die relevanten naturschutzfachlichen und raumordnerischen Daten zur Verfügung gestellt worden. Hierbei ist anzumerken, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses von 2011 zurückgegriffen werden konnte. Der Gemeinsame Runderlass vom 04. Juli 1995 „Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen“ und der Ergänzungserlass aus dem Jahre 2003 hatten zum 01.01.2010 ihre Gültigkeit verloren. Um jedoch schon mit der Aufstellung der Kreiskonzepte beginnen zu können, sollten sich die Kreise und kreisfreien Städte an den Regelungen des Erlasses von 1995 orientieren. Verbunden war dies mit dem Hinweis, dass im Laufe der Entwurfserstellung für das formelle Verfahren noch eine Anpassung durch den neuen Runderlass erfolgen werde. In der Tabelle 1 sind die Abstandsregelungen des Erlasses von 1995 und des Erlasses von 2011 gegenübergestellt.
Aufgrund der Parallelität der Verfahren Runderlass und Teilfortschreibung flossen die geänderten Abstände erst in Phase 2, also der Entwurfserstellung durch den Träger der Regionalplanung, in die Bestimmung der Eignungsgebiete ein. Diese Vorgehensweise wurde zugunsten einer möglichst frühen Erarbeitung der Kreiskonzepte gewählt. Durch die Einbindung der Kreise in die Phase 2 wurde gewährleistet, dass diese ihre Interessen auch zu diesem Zeitpunkt noch einbringen konnten.
In einem ersten Schritt zu Phase 1 wurden die Suchräume von den Kreisen durch Abfrage bei den kreisangehörigen Gemeinden unter Beachtung der genannten Kriterien ermittelt. In einem zweiten Schritt sind die ermittelten Suchräume schon möglichst weitgehend hinsichtlich der konkreten Standortbedingungen im Einzelfall geprüft worden.
Die Kreise wurden aufgefordert, im Interesse einer Konzentration der Windenergienutzung und vor dem Hintergrund des verwendeten Maßstabs in der Regel nur Gebiete ab 20 ha Größe auszuweisen. Hintergrund hierfür ist, dass die Eignungsgebiete für Windparks ausgewiesen werden sollen und nicht für Einzelanlagen. Ein Windpark beginnt dabei bei drei Anlagen und diese benötigen mindestens 20 ha Fläche.
Bereiche, durch die Hochspannungsleitungen, Richtfunkstrecken o. ä. verlaufen, sollten als ein geschlossenes Gebiet dargestellt werden (keine Teilräume). Bei bestehenden Eignungsgebieten sollten im Abwägungsprozess Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes (erhebliche Infrastrukturinvestitionen), Eigentümerinteressen sowie Kontinuität und Verlässlichkeit in der Planung besonders berücksichtigt werden.
Der Bestand der vorhandenen Windenergieanlagen wurde dabei nach Möglichkeit gesichert sowie der Bau weiterer Anlagen vorgesehen, wobei bereits sinnvolle Lage- und Flächenoptimierungen in Form von Arrondierungen vorhandener Eignungsgebiete vorgenommen werden konnten.
Neben der kartographischen Darstellung der potenziellen Eignungsflächen ist von den Kreisen zu jeder von den Gemeinden vorgeschlagenen Fläche eine Begründung aus Sicht des Kreises geliefert worden, wie sich ihre Eignung begründet, beziehungsweise aufgrund welcher Kriterien sie nicht in das Kreiskonzept aufgenommen wurde.
Über die vorgenannten Abstands- und Ausschlusskriterien des LEP und des Gemeinsamen Erlasses hinaus wurden den Kreisen von der Regionalplanung weitere Kriterien genannt, um schon auf Ebene der Kreiskonzepte eine möglichst umfassende Abwägung sicherzustellen:
- Vorbelastung des Orts- und Landschaftsbildes
Eine Vorbelastung kann bedeuten, dass bereits vorbelastete Gebiete für die Errichtung weiterer Windkraftanlagen solchen Gebieten vorzuziehen sind, die bislang von Windkraftanlagen / Windparks großflächig unberührt sind. Es kann aber auch bedeuten, dass durch bestehende Anlagen bereits eine Belastungsgrenze für die Landschaft und die dort wohnenden Menschen erreicht ist.
- Anpassung vorhandener Eignungsgebiete.
- Berücksichtigung von militärischen Schutzbereichen.
- Berücksichtigung weiterer Kriterien nach regionalen und lokalen Gegebenheiten, zum Beispiel Auswirkungen auf den Tourismus, Lärmauswirkung auf bewohnte Gebiete, Berücksichtigung der künftigen gemeindlichen Entwicklung, Berücksichtigung der Inhalte des Landschaftsplanes und Rücksichtnahme auf Planungen benachbarter Gemeinden.
- Freihaltung von Biotopverbund-Flächen.
- Vertiefende Berücksichtigung wesentlicher Naturschutzbelange über den bisherigen Kriterienkatalog hinaus. Kriterien konnten zum Beispiel sein: artenspezifische Besonderheiten, Flugkorridore seltener beziehungsweise geschützter Vogelarten oder auch Bereiche, deren Landschaftsbild besonders empfindlich gegenüber Beeinträchtigungen ist.
Die Kreise waren aufgefordert, ihre Konzepte in mehreren Karten mit unterschiedlichen Layern (Darstellungen) an die Landesplanung zu übermitteln, so dass die Entscheidungsfindung der Kreise gut nachvollzogen werden konnte.
- Im 1. Layer sind alle Potenzialflächen enthalten, die nach Anwendung der von der Landesplanung mit dem ersten Schreiben vorgegebenen Ausschlusskriterien verbleiben.
- Im 2. Layer sind alle Potenzialflächen aufgeführt, die nach Anwendung der von der Landesplanung herausgegebenen erweiterten Abwägungskriterien noch verbleiben.
- Der 3. Layer enthält alle Potenzialflächen, die nach Anwendung gegebenenfalls weiterer kreis- / regionsspezifischer Kriterien, die die Kreise jeweils selbst bestimmt haben, übrig bleiben, mit Abstufung nach folgenden Kriterien:
- Arrondierung vorhandener Eignungsgebiete,
- Ausweisung vorhandener Repowering-Flächen als Eignungsgebiete,
- Arrondierung von Repowering-Flächen, die als Eignungsgebiete ausgewiesen werden,
- Neuausweisung von Eignungsgebieten.
- Im 4. Layer sind alle Gemeindewünsche, unabhängig von der Eignung, enthalten. In diesem Layer wurden auch Gemeinden markiert, die ein ablehnendes Votum zu neuen Eignungsflächen abgegeben haben.
Phase 2 – Weißflächenkartierung und Entwurfserstellung durch die Landesplanung
Parallel zu den Kreiskonzepten ist im Auftrag der Landesplanung von einem externen Büro eine digitale Weißflächenkartierung durchgeführt worden. Hierfür wurden die Ausschlussgebiete gemäß Ziffer 3.5.2 Absätze 8 und 9 des LEP sowie bereits die Abstandsregelungen des neuen gemeinsamen Runderlasses verwendet (siehe Tabelle 1). Ergebnis waren die Potenzialflächen der Landesplanung.
Ziel dieser Weißflächenkartierung war es, eine landesweit einheitliche, möglichst objektive Auswertung zu erhalten, die den Kreiskonzepten zur Überprüfung gegenübergestellt werden konnte. Dabei hat sich gezeigt, dass bei der Erarbeitung der Kreiskonzepte häufig anders als vorgesehen oder weniger genau vorgegangen worden war und im Ergebnis Flächen gemeldet wurden, die sich nur teilweise mit den landesplanerischen Kriterien decken.
Vor diesem Hintergrund wurden für die Benennung derjenigen Flächen, die als neue Eignungsgebiete in Frage kommen, noch einmal sämtliche von den Kreisen in ihren Kreiskonzepten gemeldeten Flächen sowie alle von den Gemeinden gemeldeten Flächen, die nicht in den Kreiskonzepten enthalten waren, überprüft. Dabei sind auch Planungsraumgrenzen überschreitende Auswirkungen innerhalb Schleswig-Holsteins einbezogen worden. Zu jeder Fläche wurde ein Votum für oder gegen eine Übernahme als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung abgegeben. Kriterien hierfür waren:
- die Übereinstimmung mit den Ausschlusskriterien,
- Arrondierung oder Neuausweisung eines Eignungsgebietes,
- das Votum der Gemeinde,
- das Votum des Kreises,
- Größe der Fläche und
- etwaige bereits vorliegende Stellungnahmen.
Ergebnis dieser Überprüfung war ein erster Vorentwurf der Landesplanung mit Vorschlägen zu potenziellen Eignungsgebieten für die Windenergienutzung. Dieser Vorentwurf wurde anschließend intensiv in Gesprächen mit den Kreisverwaltungen erörtert und mit den relevanten obersten und oberen Landesbehörden (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR), Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Landesamt für Denkmalpflege, Archäologisches Landesamt, Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Dezernat Luftfahrt)) abgestimmt.
Phase 3 – Anhörungsverfahren
Der 1. Entwurf ist anschließend in ein dreimonatiges Anhörungs- und Beteiligungsverfahren eingebracht worden. Im Rahmen dieses Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sind von Seiten der Kommunen, anderer öffentlicher Stellen, der Verbände und Kammern sowie der Öffentlichkeit zahlreiche Stellungnahmen eingereicht worden. Diese wurden ausgewertet und mit den relevanten obersten und oberen Landesbehörden (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR), Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Landesamt für Denkmalpflege, Archäologisches Landesamt, Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Dezernat Luftfahrt)) abgestimmt. Anschließend wurde der Entwurf entsprechend geändert.
Dabei wurde deutlich, dass die Änderungen der Teilfortschreibungen gegenüber der Entwurfsfassung der 1. Anhörung so erheblich sind, dass gemäß § 10 Absatz 1 Satz 4 Raumordnungsgesetz eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Hierbei wurden dieselben Stellen wie im 1. Anhörungsverfahren beteiligt. Die Beteiligungsfrist wurde auf 6 Wochen festgelegt. Sie lag damit zwei Wochen über der gesetzlichen Beteiligungsfrist von einem Monat. Es wurden zudem folgende Hinweise gegeben:
- Zu allen Änderungen (Flächenneuausweisungen, Flächenerweiterungen und Flächenstreichungen) gegenüber dem Planungsstand des 1. Entwurfes kann Stellung genommen werden.
- Unberücksichtigt bleiben Flächenneuanmeldungen und Stellungnahmen zu Flächen, die gegenüber dem 1. Entwurf unverändert geblieben sind, soweit sich hieraus keine neuen abwägungsrelevanten Tatsachen ergeben.
Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wurden die eingegangenen Stellungnahmen wiederum ausgewertet und die Anregungen und Hinweise untereinander abgewogen sowie innerhalb der Landesregierung erneut abgestimmt. Anschließend wurde der Entwurf entsprechend geändert.
Zu Beginn der neuen Legislaturperiode wurden die Ressortzuschnitte der Landesregierung Schleswig-Holstein geändert. In diesem Zuge ist die Landesplanung im September 2012 vom Innenministerium in die Staatskanzlei verlagert worden.
Alternativenprüfung
Alternativflächen sind im Rahmen der hier beschriebenen Methodik geprüft worden. Sie entsprachen in den einzelnen Schritten nicht den jeweiligen Auswahlkriterien, die vorrangig Umweltaspekte umfassen, und sind daher nicht weiter verfolgt worden.