Planungsdokumente: Präsentationsverfahren

Regionalplan XY

2. Regelungen und Ziele

In den einschlägigen Gesetzen und Plänen sind die folgenden Ziele des Umweltschutzes enthalten, die für die Teilfortschreibung des Regionalplans I relevant sind6. Hierbei wird eine Abschichtung vorgenommen, da zum einen weitergehende Ausführungen bereits im Umweltbericht zum LEP enthalten sind, der insbesondere auch Regelungen und Pläne der Europäischen Union beschreibt. Zum anderen werden im Rahmen der Genehmigungsverfahren für die eigentlichen Windkraftanlagen tiefer gehende Umweltprüfungen notwendig sein, die detailliertere Regelungen wie zum Beispiel die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) beinhalten.

SchutzgutRegelung / Planaussage
alle SchutzgüterDer LEP 2010, Ziffer 3.5.2 enthält mehrere Absätze zur geordneten Planung von Windenergieanlagen, die dem Schutz der Natur und der Landschaft dienen. Es wird zudem auf den Runderlass zur Planung von Windenergieanlagen verwiesen, der insbesondere Regelungen zur Abstandshaltung zu schutzwürdigen Nutzungen wie zum Beispiel Wälder und Gewässer aber auch Siedlungen und Straßen beinhaltet. Das Landschaftsprogramm Schleswig-Holstein[footnoteRef:7] von 1999 und insbesondere der weiter konkretisierende und noch geltende Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I[footnoteRef:8] von 1998 enthalten eine Vielzahl von Zielsetzungen und Planungen zum Schutz und zur Entwicklung aller Schutzgüter. Sie bilden eine der wichtigsten Grundlagen für diesen Umweltbericht. [7: Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein (1999): Landschaftsprogramm Schleswig-Holstein 1999] [8: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein (1998): Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I – Kreise Pinneberg, Segeberg, Stormarn, Herzogtum Lauenburg]
MenschDer Umweltbericht zum Landesentwicklungsplan 2010 enthält ausführliche Aussagen zum Schutzgut Mensch, die auch für den Regionalplan I gelten. In Bezug auf die Teilfortschreibung sind dies insbesondere die Aussagen zum Schutz vor Lärm- und Lichtemissionen. BImSchG[footnoteRef:9] § 1 (1): Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. [9: Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 01. März 2011 (BGBl. I S. 282)] BImSchG § 3 (2): Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. BImSchG § 3 (3): Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen.
Pflanzen / Tiere FFH-Richtlinie[footnoteRef:10] (Artikel 2): (1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen. (2) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen. (3) Die aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen tragen den Anforderungen von Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur sowie den regionalen und örtlichen Besonderheiten Rechnung. [10: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 363 vom 20.12.2006, S. 368)] FFH-Richtlinie (Artikel 3): (1) Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000" errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhang II umfassen, und muss den Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes dieser natürlichen Lebensraumtypen und Habitate der Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet gewährleisten. Das Netz „Natura 2000" umfasst auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete. EU-Vogelschutzrichtlinie[footnoteRef:11] (Artikel 1): (1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. [11: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EU-Vogelschutzrichtlinie) (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 103 vom 25.04.1979, S. 1)] BNatSchG[footnoteRef:12] §1 (1) Nr. 1: Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass die biologische Vielfalt auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. (2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere 1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, 2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken, 3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben. [12: Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)] BNatSchG §13: Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Das BNatSchG enthält zudem Regelungen zum Schutz der Tiere und Pflanzen in Biotopverbünden, Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturparks, gesetzlich geschützten Biotopen, zum Netz „NATURA 2000“ und zum Artenschutz (siehe hierzu Kapitel 3.2.4). Das LNatSchG[footnoteRef:13] übernimmt die Zielsetzungen des BNatSchG und ergänzt sie. [13: Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H., S. 301)]
Boden BBodSchG[footnoteRef:14] § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. [14: Bundes-Bodenschutzgesetz (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ] Das LBodSchG[footnoteRef:15] übernimmt die Zielsetzung des BBodSchG. [15: Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H., S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.06.2007 (GVOBl. Schl.-H., S.292)]
WasserWHG[footnoteRef:16] § 1: Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. [16: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)] LWG[footnoteRef:17] § 2 (1): Die Gewässer sind als Bestandteile des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen zu schützen und zu pflegen. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit sind zu erhalten und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen. [17: Wassergesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 91), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.03.2010 (GVOBl. S. 365) / LVO v. 15.12.2010 (GVOBl., S. 850)] Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für die Flussgebietseinheiten Eider, Schlei/Trave und Elbe[footnoteRef:18] gemäß der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)[footnoteRef:19] haben zum Ziel, für alle Gewässer (Oberflächengewässer und das Grundwasser) bis 2015 einen guten ökologischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial zu erreichen. [18: Weitere Informationen zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen finden sich unter www.wasser.sh ] [19: Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327 vom 22.12.2000, S. 1)] Die Landesverordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten an der Pinnau und ihrer Nebenläufe Mühlenau und Bilsbek, an der Unteren Trave, an der Krückau und ihrem Nebenlauf Offenau, an der Stör und an der Bramau, an der Bille sowie an der Alster zeigen die Bereiche auf, in denen es gemäß § 78 WHG untersagt ist, bauliche Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs zu errichten oder zu erweitern.
KlimaBImSchG § 1 (1): Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen. Der 2008 vom Kabinett verabschiedete Aktionsplan Klimaschutz[footnoteRef:20] des Landes Schleswig-Holstein beschreibt Maßnahmen, die ein großes Treibhausgasminderpotenzial besitzen und kurz- bis mittelfristig umgesetzt werden können. Ein Maßnahmenbereich betrifft den Sektor Energie. Neben Energiesparen und Steigerung der Energieeffizienz sollen auch mehr erneuerbare Energien genutzt werden. Bezüglich der Windkraft ist es Ziel, bis 2020 rechnerisch mindestens 100 Prozent des Stromverbrauchs des Landes klimafreundlich aus Windenergie zu erzeugen. [20: Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (2008): Schleswig-Holstein – Aktiv im Klimaschutz, Seite 12 ] Der Klimaschutzbericht 2009[footnoteRef:21] der Landesregierung greift diese Zielsetzungen auf und stellt fest, dass unter den Erneuerbaren Energien in Schleswig-Holstein die Windenergie die „Leitenergie“ ist, deren Ausbau weiterhin forciert werden soll. [21: Schleswig-Holsteinischer Landtag (2009): Klimaschutzbericht 2009, Landtagsdrucksache 16/2734, Seite 118 ]
LandschaftBNatSchG §1 (1) Nr. 3: Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft. (4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere 1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, 2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen. (5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. BNatSchG §13: Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden. Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren. Das BNatSchG enthält zudem Regelungen zum Schutz der Landschaft in Biotopverbünden, Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Naturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, gesetzlich geschützten Biotopen und zum Netz „NATURA 2000“. Das LNatSchG übernimmt die Zielsetzungen des BNatSchG und ergänzt sie. NPG[footnoteRef:22] §2: (1) Der Nationalpark dient dem Schutz und der natürlichen Entwicklung des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres und der Bewahrung seiner besonderen Eigenart, Schönheit und Ursprünglichkeit. Es ist ein möglichst ungestörter Ablauf der Naturvorgänge zu gewährleisten. Der Nationalpark ist als Lebensstätte der dort natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenarten und der zwischen diesen Arten und den Lebensstätten bestehenden Lebensbeziehungen zu erhalten. Die Gesamtheit der Natur in ihrer natürlichen Entwicklung mit allen Pflanzen, Tieren und Ökosystemen besitzt einen zu schützenden Eigenwert. [22: Gesetz zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz - NPG) vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 518), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (GVOBl. S. 499) ]
SachgüterBImSchG § 50: Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. DSchG[footnoteRef:23] § 18: Bei allen öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berühren können, sind die Denkmalschutzbehörden so frühzeitig zu beteiligen, daß diese Belange in die Abwägung mit anderen Belangen eingestellt und die Erhaltung und Nutzung der Kulturdenkmale und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung sichergestellt werden können. [23: Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 21. November 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2009 (GVOBl. Schl.-H., S. 904) ]

Tabelle 2: Regelungen zu den Schutzgütern

Die angegebenen Regelungen und Planaussagen sind neben anderen Aspekten Grundlage sowohl der Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtlicher Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung als auch der Auswahlkriterien für die Eignungsgebiete.

3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

3.1 Wesentliche Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung der Planung

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