Planungsdokumente: Präsentationsverfahren

Regionalplan XY

1. Einleitung

Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist entsprechend § 9 des Raumordnungsgesetzes (ROG)1 eine Umweltprüfung durchzuführen. Diese Prüfung ist von der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle vorzunehmen. In Schleswig-Holstein ist dies für die Regionalplanung die Landesplanungsbehörde. Dabei sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern zu ermitteln und in einem Umweltbericht frühzeitig zu beschreiben und zu bewerten. Die erforderlichen Inhalte eines Umweltberichtes werden im Anhang 1 des ROG dargestellt.

1.1 Inhalt und Zweck

Die Teilfortschreibung des Regionalplanes für den Planungsraum I schreibt den geltenden Regionalplan für den Planungsraum I, Fortschreibung 1998 vom 16.07.1998 (Amtsblatt Schl.-H. 1998, S. 751) für die Ziffer 6.4.2 fort. Sie soll eine geordnete Nutzung der regenerativen Energiequelle Windkraft in den Kreisen Herzogtum Lauenburg, Pinneberg, Segeberg und Stormarn sicherstellen. Die Teilfortschreibung konkretisiert somit den Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2010 (LEP)2. Dies geschieht durch die Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergienutzung. Zudem werden die charakteristischen Landschaftsräume gemäß Ziffer 3.5.2 Absatz 10 LEP unter Berücksichtigung der Schwerpunktbereiche des Vogelzuges gemäß Ziffer 3.5.2 Absatz 8, letzter Spiegelstrich LEP räumlich definiert. Die Teilfortschreibung beinhaltet zudem Sonderregelungen zu einzelnen Gemeinden oder Flächen.

Durch die Ausweisung weiterer Eignungsgebiete wird der Grundsatz der Raumordnung gemäß Ziffer 3.5.2 Absatz 1 LEP umgesetzt, wonach der Ausbau der Windenergienutzung unter Berücksichtigung aller relevanten Belange fortgesetzt werden soll. Gemäß Ziffer 3.5.2 Absatz 3 LEP sind insgesamt circa 1,5 % der Landesfläche in den Regionalplänen als Eignungsgebiete für die Windenergienutzung festzulegen. Durch die Erweiterung bestehender Eignungsgebiete und Anreize für ein Repowering außerhalb von Eignungsgebieten sollen Anlagenstandorte konzentriert werden, um den Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild zu minimieren. In den Regionalplänen werden allgemein die Grundsätze und Ziele der Raumordnung in einer Karte und einem Textteil festgelegt.

In der Planungshierarchie der Raumordnung Schleswig-Holsteins steht der Regionalplan für den Planungsraum I auf der mittleren Ebene. Er wird aus dem LEP entwickelt und konkretisiert diesen. Gemäß Ziffer 3.5.2 des LEP ist es Ziel der Raumordnung, dass in den Regionalplänen Eignungsgebiete für die Windenergienutzung nach bestimmten, dort genannten Kriterien festgelegt werden. Die Bauleitpläne der Gemeinden sind den Zielen der Raumordnung und damit dem Regionalplan anzupassen. Der Regionalplan und seine Teilfortschreibung werden unter Berücksichtigung der Entwicklungsvorstellungen der Gemeinden entwickelt.

1.2 Methodik der vorgenommenen Umweltprüfung und dabei aufgetretene Schwierigkeiten oder Problemfelder sowie Alternativenprüfung

Die Umweltprüfung für den Entwurf der Teilfortschreibung für den Regionalplan für den Planungsraum I erfolgt auf der Grundlage der nachfolgend beschriebenen Methodik. Gegenstand der Umweltprüfung sind die einzelnen Eignungsflächen inklusive der Sonderregelungen für die Windenergienutzung sowie die charakteristischen Landschaftsräume sowohl im textlichen Teil als auch in der zeichnerischen Darstellung des Regionalplans. Die Teilfortschreibung schreibt für den Bereich Windenergienutzung den geltenden Regionalplan für den Planungsraum I von19983 fort. Als Referenzsystem für die Bewertung der Umweltauswirkungen wird die in Kapitel 3 des Umweltberichts aufgezeigte Entwicklung der Umweltsituation bei Fortgeltung des Regionalplans für den Planungsraum I von 1998 (Status-quo-Prognose) herangezogen. Insofern konzentriert sich die Umweltprüfung auf die Festlegungen der Teilfortschreibung, die gegenüber dem Regionalplan für den Planungsraum I von 1998 geändert oder neu eingefügt wurden. Für die Gesamtbewertung kommt es also maßgeblich auf die Unterschiede an, die sich aus veränderten Festlegungen ergeben.

Datenbasis und Datenlücken

Die Untersuchungstiefe ergibt sich aus der Position der Teilfortschreibung des Regionalplans in der Hierarchie der Raumordnungspläne und der Maßstabsebene von 1:100.000. Weitergehende Prüfungen sind daher im Zuge der Bauleitplanung der Gemeinden oder bei den Genehmigungsverfahren für die Windkraftanlagen erforderlich.

Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes (Kapitel 3.1 des Umweltberichtes) auf die durch die Auswirkungen der Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung besonders betroffenen Schutzgüter. Die anderen Schutzgüter werden weniger ausführlich beschrieben. Zur Bewertung der Auswirkungen (Kapitel 3.2 des Umweltberichtes) wurden nur vorhandene Daten verwendet, eigene Erhebungen sind nicht erfolgt.

Entsprechend Ziffer 3.5.2 des LEP 2010 sind in den Regionalplänen Eignungsgebiete für die Windenergienutzung festzulegen. Auf der Grundlage von Geobasisdaten im entsprechenden Maßstab, naturschutzfachlichen Daten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR) sowie raumordnerischer Daten des Innenministeriums (IM) wurden anhand der im LEP genannten Kriterien die Eignungsgebiete für die Windenergienutzung für diese Teilfortschreibung entwickelt.

Der LEP nennt verschiedene Kriterien, denen diese Eignungsgebiete unterliegen. Danach soll / sollen

  • die Ausweisung maßvoll und vorrangig durch Arrondierung vorhandener Flächen erfolgen,
  • vorhandene Eignungsgebiete überprüft und gegebenenfalls angepasst werden,
  • für einzelne Windkraftanlagen keine Eignungsgebiete ausgewiesen werden,
  • Eignungsgebiete die Errichtung von Windparks ermöglichen,
  • die Ausweisung neuer Eignungsgebiete auch den Flächenbedarf für industriell-gewerbliche Entwicklung und Erprobung berücksichtigen und
  • außerhalb der Eignungsgebiete die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschlossen sein.

Der Absatz 8 der Ziffer 3.5.2 LEP listet Ausschlussgebiete auf, in denen keine Eignungsgebiete ausgewiesen werden dürfen und der Absatz 9 der Ziffer 3.5.2 LEP ergänzt diese um Ausschlussgebiete, in denen die Festlegung von Windenergieeignungsgebieten zulässig sein kann, wenn die Errichtung von Windkraftanlagen im Einzelfall mit dem Schutzzweck dieser Gebiete zu vereinbaren ist (Ausschlussgebiete mit der Möglichkeit der Feinsteuerung auf Regionalplanebene).

Darüber hinaus können in den Regionalplänen entsprechend Ziffer 3.5.2 Absatz 10 LEP Gebiete, die weitgehend durch die vorgenannten Gebietstypen geprägt und in ihrer Gesamtheit unter Einschluss von Randgebieten und Pufferzonen als besonderer prägender charakteristischer Landschaftsraum anzusehen sind, als Ausschlussgebiete festgelegt werden.

Weitere Kriterien, die bei der Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windkraftnutzung berücksichtigt wurden, enthält der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums, des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr: Grundsätze zur Planung von Windkraftanlagen vom 22.03.20114. Hierbei handelt es sich um die einzuhaltenden Abstände der Windkraftanlagen zu bestimmten Nutzungsarten.

NutzungsartAbstände gem. Runderlass vom 4. Juli 1995Abstände gem. Runderlass vom 22. März 2011
Einzelhäuser und Siedlungssplitter (bis 4 Häuser) / Einzelhäuser und Splittersiedlungen im Außenbereich300 m400 m
ländliche Siedlungen500 m800 m
städtische Siedlungen1.000 m800 m
Sondergebiete, die der Erholung dienen1.000 m800 m
Gewerbe- und Industriegebiete, auch am Siedlungsrand500 m
Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen, Kreisstraßen Nicht elektrifizierte Schienenstreckenca. 100 mMindestens ein Abstand von einmal der Höhe der Anlage bei Festlegung von Einzelstandorten, wenn durch geeignete technische Maßnahmen die Gefahr des Eiswurfes ausgeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so ist ein Mindestabstand von 400 m einzuhalten.
Hochspannungsleitungen ab 30 kV und elektrifizierte Bahntrassen50 mmit Schwingungsschutzmaßnahmen: 1 x Rotordurchmesser ohne Schwingungsschutzmaßnahmen: 3 x Rotordurchmesser
hoheitlich betriebene Richtfunkstrecken50 - 100 mAuf einer Korridorbreite von 200 m gilt eine Höhenbeschränkung auf 100 m.
militärische Anlagenäußere Schutzbereichszoneeinzelfallabhängig
Nationalparke, Naturschutzgebiete (auch geplante, soweit die Gebiete einstweilig sichergestellt sind, in Landschaftsrahmenplänen ausgewiesen und/oder ein Verfahren nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 19 LNatSchG eingeleitet ist) sowie sonstige Schutzgebiete (u.a. nach der Ramsar-Konvention, EU-Vogelschutzgebiete) und besonders schutzwürdige Wasserflächen und Strandwälle/Küstendünenmindestens 200 m, im Einzelfall bis 500 m300 m + Rotorradius
Brutplätze von Großvögeln einzelfallabhängig je nach Empfindlichkeit der Art
Waldgebiete ab 0,2 ha Größe200 m100 m + Rotorradius
Gewässer 1. Ordnung mindestens 50 m50 m + Rotorradius
Landesschutzdeiche landseitig, bzw. Mitteltide-Hochwasserliniemind. 300 m, mind. 500 mmind. 300 m + Rotorradius, mind. 500 m + Rotorradius
Kulturdenkmäler und Archäologische Denkmäler, Welterbestätten, Denkmalbereiche, GrabungsschutzgebieteAbstände sind im Einzelfall vor allem von Sichtbeziehungen abhängig.
Flugplätze und Landeplätze FlugsicherungseinrichtungenIn Abhängigkeit von der Entfernung zum Bauschutzbereich gibt es Bauverbotszonen bzw. Höhenbeschränkungen
benachbarte GrundstückeEinzelfall bezogene Berechnung, nach Erlass des Innenministeriums vom 17.06.2009 i.V.m. § 6 Abs. 5 LBO; nur im Genehmigungsverfahren von Einzelvorhaben zu berücksichtigen

Tabelle 1: Abstandskriterien Runderlasse 1995 und 2011

Zur Bestimmung der Eignungsflächen für die Windenergienutzung ist mit den Kreisen und kreisfreien Städten das folgende Verfahren abgestimmt worden. Dadurch wurde eine sehr frühzeitige Einbeziehung der Kreise und kreisfreien Städte gewährleistet. Dies hat sich in der Vergangenheit bei ähnlichen Verfahren bewährt.

Phase 1 – Erarbeitung von Kreiskonzepten

Gemäß § 6 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes5 sind die Kreise und kreisfreien Städte an der Entwurfserstellung von Regionalplänen zu beteiligen. Auch vor diesem Hintergrund sind in einer ersten Phase (Phase 1) die Kreise und kreisfreien Städte von der Regionalplanung aufgefordert worden, auf Basis dieser Kriterien so genannte Kreiskonzepte zu entwickeln. Dazu sind ihnen vom IM die o.g. Geobasisdaten und die relevanten naturschutzfachlichen und raumordnerischen Daten zur Verfügung gestellt worden. Hierbei ist anzumerken, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf die Regelungen des Gemeinsamen Runderlasses von 2011 zurückgegriffen werden konnte. Der Gemeinsame Runderlass vom 04. Juli 1995 „Grundsätze zur Planung von Windenergieanlagen“ und der Ergänzungserlass aus dem Jahre 2003 hatten zum 01.01.2010 ihre Gültigkeit verloren. Um jedoch schon mit der Aufstellung der Kreiskonzepte beginnen zu können, sollten sich die Kreise und kreisfreien Städte an den Regelungen des Erlasses von 1995 orientieren. Verbunden war dies mit dem Hinweis, dass im Laufe der Entwurfserstellung für das formelle Verfahren noch eine Anpassung durch den neuen Runderlass erfolgen werde. In der Tabelle 1 sind die Abstandsregelungen des Erlasses von 1995 und des Erlasses von 2011 gegenübergestellt. Aufgrund der Parallelität der Verfahren Runderlass und Teilfortschreibung flossen die geänderten Abstände erst in Phase 2, also der Entwurfserstellung durch den Träger der Regionalplanung, in die Bestimmung der Eignungsgebiete ein. Diese Vorgehensweise wurde zugunsten einer möglichst frühen Erarbeitung der Kreiskonzepte gewählt. Durch die Einbindung der Kreise in die Phase 2 wurde gewährleistet, dass diese ihre Interessen auch zu diesem Zeitpunkt noch einbringen konnten.

In einem ersten Schritt zu Phase 1 wurden die Suchräume von den Kreisen durch Abfrage bei den kreisangehörigen Gemeinden unter Beachtung der genannten Kriterien ermittelt. In einem zweiten Schritt sind die ermittelten Suchräume schon möglichst weitgehend hinsichtlich der konkreten Standortbedingungen im Einzelfall geprüft worden.

Die Kreise wurden aufgefordert, im Interesse einer Konzentration der Windenergienutzung und vor dem Hintergrund des verwendeten Maßstabs in der Regel nur Gebiete ab 20 ha Größe auszuweisen. Hintergrund hierfür ist, dass die Eignungsgebiete für Windparks ausgewiesen werden sollen und nicht für Einzelanlagen. Ein Windpark beginnt dabei bei drei Anlagen und diese benötigen mindestens 20 ha Fläche.

Bereiche, durch die Hochspannungsleitungen, Richtfunkstrecken o. ä. verlaufen, sollten als ein geschlossenes Gebiet dargestellt werden (keine Teilräume). Bei bestehenden Eignungsgebieten sollten im Abwägungsprozess Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes (erhebliche Infrastrukturinvestitionen), Eigentümerinteressen sowie Kontinuität und Verlässlichkeit in der Planung besonders berücksichtigt werden.

Der Bestand der vorhandenen Windenergieanlagen wurde dabei nach Möglichkeit gesichert sowie der Bau weiterer Anlagen vorgesehen, wobei bereits sinnvolle Lage- und Flächenoptimierungen in Form von Arrondierungen vorhandener Eignungsgebiete vorgenommen werden konnten.

Neben der kartographischen Darstellung der potenziellen Eignungsflächen ist von den Kreisen zu jeder von den Gemeinden vorgeschlagenen Fläche eine Begründung aus Sicht des Kreises geliefert worden, wie sich ihre Eignung begründet, beziehungsweise aufgrund welcher Kriterien sie nicht in das Kreiskonzept aufgenommen wurde.

Über die vorgenannten Abstands- und Ausschlusskriterien des LEP und des Gemeinsamen Erlasses hinaus wurden den Kreisen von der Regionalplanung weitere Kriterien genannt, um schon auf Ebene der Kreiskonzepte eine möglichst umfassende Abwägung sicherzustellen:

  1. Vorbelastung des Orts- und Landschaftsbildes Eine Vorbelastung kann bedeuten, dass bereits vorbelastete Gebiete für die Errichtung weiterer Windkraftanlagen solchen Gebieten vorzuziehen sind, die bislang von Windkraftanlagen / Windparks großflächig unberührt sind. Es kann aber auch bedeuten, dass durch bestehende Anlagen bereits eine Belastungsgrenze für die Landschaft und die dort wohnenden Menschen erreicht ist.
  2. Anpassung vorhandener Eignungsgebiete.
  3. Berücksichtigung von militärischen Schutzbereichen.
  4. Berücksichtigung weiterer Kriterien nach regionalen und lokalen Gegebenheiten, zum Beispiel Auswirkungen auf den Tourismus, Lärmauswirkung auf bewohnte Gebiete, Berücksichtigung der künftigen gemeindlichen Entwicklung, Berücksichtigung der Inhalte des Landschaftsplanes und Rücksichtnahme auf Planungen benachbarter Gemeinden.
  5. Freihaltung von Biotopverbund-Flächen.
  6. Vertiefende Berücksichtigung wesentlicher Naturschutzbelange über den bisherigen Kriterienkatalog hinaus. Kriterien konnten zum Beispiel sein: artenspezifische Besonderheiten, Flugkorridore seltener beziehungsweise geschützter Vogelarten oder auch Bereiche, deren Landschaftsbild besonders empfindlich gegenüber Beeinträchtigungen ist.

Die Kreise waren aufgefordert, ihre Konzepte in mehreren Karten mit unterschiedlichen Layern (Darstellungen) an die Landesplanung zu übermitteln, so dass die Entscheidungsfindung der Kreise gut nachvollzogen werden konnte.

  • Im 1. Layer sind alle Potenzialflächen enthalten, die nach Anwendung der von der Landesplanung mit dem ersten Schreiben vorgegebenen Ausschlusskriterien verbleiben.
  • Im 2. Layer sind alle Potenzialflächen aufgeführt, die nach Anwendung der von der Landesplanung herausgegebenen erweiterten Abwägungskriterien noch verbleiben.
  • Der 3. Layer enthält alle Potenzialflächen, die nach Anwendung gegebenenfalls weiterer kreis- / regionsspezifischer Kriterien, die die Kreise jeweils selbst bestimmt haben, übrig bleiben, mit Abstufung nach folgenden Kriterien:
  • Arrondierung vorhandener Eignungsgebiete,
  • Ausweisung vorhandener Repowering-Flächen als Eignungsgebiete,
  • Arrondierung von Repowering-Flächen, die als Eignungsgebiete ausgewiesen werden,
  • Neuausweisung von Eignungsgebieten.
  • Im 4. Layer sind alle Gemeindewünsche, unabhängig von der Eignung, enthalten. In diesem Layer wurden auch Gemeinden markiert, die ein ablehnendes Votum zu neuen Eignungsflächen abgegeben haben.

Phase 2 – Weißflächenkartierung und Entwurfserstellung durch die Landesplanung

Parallel zu den Kreiskonzepten ist im Auftrag der Landesplanung von einem externen Büro eine digitale Weißflächenkartierung durchgeführt worden. Hierfür wurden die Ausschlussgebiete gemäß Ziffer 3.5.2 Absätze 8 und 9 des LEP sowie bereits die Abstandsregelungen des neuen gemeinsamen Runderlasses verwendet (siehe Tabelle 1). Ergebnis waren die Potenzialflächen der Landesplanung.

Ziel dieser Weißflächenkartierung war es, eine landesweit einheitliche, möglichst objektive Auswertung zu erhalten, die den Kreiskonzepten zur Überprüfung gegenübergestellt werden konnte. Dabei hat sich gezeigt, dass bei der Erarbeitung der Kreiskonzepte häufig anders als vorgesehen oder weniger genau vorgegangen worden war und im Ergebnis Flächen gemeldet wurden, die sich nur teilweise mit den landesplanerischen Kriterien decken.

Vor diesem Hintergrund wurden für die Benennung derjenigen Flächen, die als neue Eignungsgebiete in Frage kommen, noch einmal sämtliche von den Kreisen in ihren Kreiskonzepten gemeldeten Flächen sowie alle von den Gemeinden gemeldeten Flächen, die nicht in den Kreiskonzepten enthalten waren, überprüft. Dabei sind auch Planungsraumgrenzen überschreitende Auswirkungen innerhalb Schleswig-Holsteins einbezogen worden. Zu jeder Fläche wurde ein Votum für oder gegen eine Übernahme als Eignungsgebiet für die Windenergienutzung abgegeben. Kriterien hierfür waren:

  • die Übereinstimmung mit den Ausschlusskriterien,
  • Arrondierung oder Neuausweisung eines Eignungsgebietes,
  • das Votum der Gemeinde,
  • das Votum des Kreises,
  • Größe der Fläche und
  • etwaige bereits vorliegende Stellungnahmen.

Ergebnis dieser Überprüfung war ein erster Vorentwurf der Landesplanung mit Vorschlägen zu potenziellen Eignungsgebieten für die Windenergienutzung. Dieser Vorentwurf wurde anschließend intensiv in Gesprächen mit den Kreisverwaltungen erörtert und mit den relevanten obersten und oberen Landesbehörden (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR), Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Landesamt für Denkmalpflege, Archäologisches Landesamt, Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Dezernat Luftfahrt)) abgestimmt.

Phase 3 – Anhörungsverfahren

Der 1. Entwurf ist anschließend in ein dreimonatiges Anhörungs- und Beteiligungsverfahren eingebracht worden. Im Rahmen dieses Anhörungs- und Beteiligungsverfahren sind von Seiten der Kommunen, anderer öffentlicher Stellen, der Verbände und Kammern sowie der Öffentlichkeit zahlreiche Stellungnahmen eingereicht worden. Diese wurden ausgewertet und mit den relevanten obersten und oberen Landesbehörden (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (MLUR), Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Landesamt für Denkmalpflege, Archäologisches Landesamt, Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Dezernat Luftfahrt)) abgestimmt. Anschließend wurde der Entwurf entsprechend geändert.

Dabei wurde deutlich, dass die Änderungen der Teilfortschreibungen gegenüber der Entwurfsfassung der 1. Anhörung so erheblich sind, dass gemäß § 10 Absatz 1 Satz 4 Raumordnungsgesetz eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist. Hierbei wurden dieselben Stellen wie im 1. Anhörungsverfahren beteiligt. Die Beteiligungsfrist wurde auf 6 Wochen festgelegt. Sie lag damit zwei Wochen über der gesetzlichen Beteiligungsfrist von einem Monat. Es wurden zudem folgende Hinweise gegeben:

  • Zu allen Änderungen (Flächenneuausweisungen, Flächenerweiterungen und Flächenstreichungen) gegenüber dem Planungsstand des 1. Entwurfes kann Stellung genommen werden.
  • Unberücksichtigt bleiben Flächenneuanmeldungen und Stellungnahmen zu Flächen, die gegenüber dem 1. Entwurf unverändert geblieben sind, soweit sich hieraus keine neuen abwägungsrelevanten Tatsachen ergeben.

Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wurden die eingegangenen Stellungnahmen wiederum ausgewertet und die Anregungen und Hinweise untereinander abgewogen sowie innerhalb der Landesregierung erneut abgestimmt. Anschließend wurde der Entwurf entsprechend geändert.

Zu Beginn der neuen Legislaturperiode wurden die Ressortzuschnitte der Landesregierung Schleswig-Holstein geändert. In diesem Zuge ist die Landesplanung im September 2012 vom Innenministerium in die Staatskanzlei verlagert worden.

Alternativenprüfung

Alternativflächen sind im Rahmen der hier beschriebenen Methodik geprüft worden. Sie entsprachen in den einzelnen Schritten nicht den jeweiligen Auswahlkriterien, die vorrangig Umweltaspekte umfassen, und sind daher nicht weiter verfolgt worden.

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